Der Verein

Freunde Kooperatorenhaus Beidl e.V.

Es braucht Verantwortliche und eine Organisationsstruktur, die den Betrieb des Dorfgemeinschaftshauses in die Tat umsetzen. Dazu wurden die „Freunde Kooperatorenhaus Beidl e.V.“ gegründet, beim Vereinsregister eingetragen und vom Finanzamt wurde die Gemeinnützigkeit anerkannt. Der Verein und seine Mitglieder haben sich zum Ziel gesetzt das denkmalgeschützte Kooperatorenhauses in Beidl als Dorfgemeinschaftshaus zu bewirtschaften und mit abwechslungseichen Aktionen zum gesellschaftlichen, kulturellen und sozialen Mittelpunkt der Pfarrei Beidl zu machen.

Nachdem es in den Dörfern der Pfarrei Beidl leider kein Wirtshaus mehr gibt, sollen im Kooperatorenhaus  regelmäßige Treffen der Dorfbevölkerung stattfinden, Vereine sollen Versammlungen und Veranstaltungen durchführen können, Familienfeiern sollen stattfinden, Vorträge und Bildungsveranstaltungen sollen möglich sein, kulturelle Events und traditionelle Feste im Jahreslauf sollen gefeiert werden. Im Sommer wird der Biergarten zum Verweilen und  geselligen Beisammensein einladen.

Unsere  Dörfer bekommen wieder einen attraktiven Ort der Begegnung!

Bis dato sind alle Vereine aus der Pfarrei Beidl und über 50 Privatpersonen beigetreten. Derzeit verfügen die „Freunde Kooperatorenhaus Beidl e.V.“ zwar über viel Idealismus und Ideen, die finanziellen Eigenmittel sind jedoch sehr gering. Zum Beginn der Vereinsaktivitäten sind die Aktiven deshalb auf Unterstützung angewiesen. Bitte helfen auch Sie mit einer Spende.

von links nach Rechts:
Hans Klupp 2. Vorstand, Melanie Baumgärtner stellv. Vorstand, Alois Bauer 1.Vorstand, Hans-Diester Dietl Kassenprüfer, Leonhard Kellner Kassier, Pfarrer Thomas Thiermann stellv. Vorstand, Bügermeister Lothar Müller Kassenprüfer
nicht im Bild Susanne Schön stellv. Vorstand, Wolfgang Jäger Schriftführer

Satzung des Vereins

§1 Name, Sitz und Rechtsform des Vereins

„Freunde Kooperatorenhaus Beidl e.V.“

Satzung des Vereins

  • 1 Name, Sitz und Rechtsform des Vereins
  1. Der Verein führt den Namen: „Freunde Kooperatorenhaus Beidl e.V.“
  1. Sitz des Vereins ist 95703 Plößberg, Ortsteil
  1. Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Weiden i. d. Oberpfalz. einzutragen.
  1. Alle in der Satzung genannten Funktionsbezeichnungen gelten für alle Geschlechter.
  • 2 Vereinszweck
  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  1. Der Verein kann im Rahmen des Vereinszweckes einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhalten, wenn dieser den Vereinszweck fördert.
  1. Der Verein ist politisch und weltanschaulich unabhängig. Der Verein ist der freiheitlich- demokratischen Rechts- und Gesellschaftsordnung verpflichtet.
  1. Zweck des Vereins ist es durch den Betrieb des „Kooperatorenhauses Beidl“ insbesondere für Vereine und Bürger*innen aus der Pfarrei Beidl und der Marktgemeinde Plößberg Möglichkeiten zu schaffen und Räume zur Verfügung zu stellen für folgende Zwecke:
  • Förderung der Dorfgemeinschaft und des Vereinslebens
  • Förderung und Pflege des Heimatgedankens, des Brauchtums und der Kultur
  • Förderung der Kinder-, Jugend-  und Seniorenarbeit
  • Förderung der allgemeinen und politischen Bildung
  • Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger und kirchlicher Zwecke

Der satzungsgemäße Vereinszweck soll insbesondere verwirklicht werden durch:

  • Initiierung und Organisation öffentlicher Veranstaltungen, B. kirchliche und kulturelle Veranstaltungen, Bürger- und Vereinstreffen
  • Initiierung und Organisation traditioneller Festveranstaltungen im Jahreslauf
  • Informationsveranstaltungen zum Dorf, der Dorfgeschichte und dem Brauchtum in unserem Dorf und der näheren Umgebung in enger Zusammenarbeit mit den anderen Ortsvereinen
  • Durchführung vonInformations-, Vortrags- und Diskussionsveranstaltungen zur allgemeinen und politischen Bildung.

 

  • 3 Mitgliedschaft
  1. Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen (z.B.Vereine) werden, Bei Jugendlichen unter 18 Jahren ist zum Eintritt in den Verein die schriftliche Einwilligung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.
  1. Mit der Aufnahme in den Verein erkennt das Mitglied die Bestimmungen dieser Satzung als verbindlich an.
  1. Über den Antrag auf Mitgliedschaft in Textform entscheidet der Vorstand mit Stimmenmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten. Der Antragsteller wird Mitglied des Vereins, wenn er die Aufnahmebestätigung des Vereinsvorstandes in Textform erhalten hat.
  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder Ausschluss. Das ausscheidende Mitglied hat auf das Vermögen des Vereins keinen Anspruch. Auch ein Anspruch auf Auseinandersetzung steht ihm nicht zu. Der noch fällige Beitrag bis zum Ausscheiden ist spätestens bei Austritt zu zahlen. Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber durch eine Austrittserklärung in Textform jeweils mit einer Frist von mindestens 6 Wochen zum Jahresende zu erklären. Ausscheidende Mitglieder, die mit einer Aufgabe betraut sind, haben die Verpflichtung, die ihnen übertragenen Aufgaben/Geschäfte ordnungsgemäß abzuschließen und alle vereinsinternen Unterlagen dem Vorstand auszuhändigen.
  1. Ausgeschlossen von der Mitgliedschaft wird, wer den Vereinszweck gefährdet. Über den Ausschluss entscheidet, nach Anhörung, der Vorstand mit Stimmenmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten. Gegen einen Ausschlussbescheid ist Berufung an die nächste Mitgliederversammlung zulässig, welche mit einfacher Mehrheit endgültig über den Ausschluss entscheidet.
  • 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
  1. Jedes Mitglied hat das Recht, an den Versammlungen und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen, dort sein Stimmrecht auszuüben und sich unabhängig davon in Vereinsangelegenheiten an den Vorstand zu wenden. Das Stimmrecht natürlicher Personen kann mit Beginn des 16ten Lebensjahres ausgeübt werden.
  1. Durch die Mitgliedschaft wird kein Anspruch auf das Vereinsvermögen erworben.
  1. Jedes Mitglied ist verpflichtet, Ziele und Zwecke des Vereins nach Kräften zu unterstützen.
  • 5 Die Finanzierung des Vereins

Die Mittel zur Finanzierung des Vereinszwecks werden wie folgt aufgebracht:

  • durch jährliche Mitgliedsbeiträge, deren Höhe von der Mitgliederversammlung festzusetzen ist
  • durch freiwillige Zuwendungen der Mitglieder
  • durch Veranstaltungen des Vereins
  • durch Entgelte für die Überlassung von Räumen an nicht gemeinnützige Vereine/Organisationen und private Nutzer
  • durch Spenden und Zuschüsse.
  • 6 Verwendung von Vereinsmitteln
  1. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  1. Die erwirtschafteten Finanzmittel dienen vorrangig zur Finanzierung der laufenden Betriebskosten des Kooperatorenhauses. Die anfallenden Verbrauchsgebühren (Strom, Heizung, Wasser, Abwasser) sollen dem Hauseigentümer, der Katholischen Pfarrpfründestiftung Beidl, soweit wie möglich erstattet werden.
  1. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
  1. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  1. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

  • 7 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

  • 8 Organe

Die Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand
  • 9 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

  1. Die Wahl des Vereinsvorstandes                                                                  Die Wahl des 1. Vorsitzenden hat schriftlich und geheim zu erfolgen. Alle weiteren Vorstandsmitglieder können per Akklamation gewählt werden, wenn kein in der Mitgliederversammlung anwesendes, stimmberechtigtes Mitglied dagegen Einspruch erhebt.
  1. Die Wahl von zwei Kassenprüfern Diese haben das Recht, die Vereinskasse jederzeit zu prüfen. Sie sind verpflichtet, diese Prüfung mindesten nach Abschluss des Geschäftsjahres durchzuführen. Über die Prüfung ist der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten. Die Kassenprüfung erstreckt sich auf Prüfung des Kassenberichts, Belegprüfung, Mittelverwendung gemäß Zweckbindung und Prüfung der Bankkonten auf Übereinstimmung mit den Kontoständen gemäß Kassenbericht. Die Kassenprüfer empfehlen der Mitgliederversammlung, ob der Vorstand entlastet werden soll oder nicht. Sie werden auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Die Wahl der Kassenprüfer kann per Akklamation erfolgen, wenn kein in der Mitgliederversammlung anwesendes, stimmberechtigtes Mitglied dagegen Einspruch erhebt und schriftliche, geheime Wahl einfordert.
  1. Die Beschlussfassung über Satzungsänderungen.
  1. Die Beschlussfassung über die jährlichen Mitgliedsbeiträge der Vereinsmitglieder.
  1. Die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
  1. Die Beschlussfassung über die Jahresrechnung des Vorstandes, des Prüfungsberichtes der Kassenprüfer und die Entlastungserteilung des Vorstandes.
  1. Die Beschlussfassung über die Berufung eines Mitglieds gegen seinen Ausschluss.
  1. Die Mitgliederversammlung ist oberstes Entscheidungsorgan des Vereins. An ihre Entscheidungen ist der Vorstand gebunden.
  • 10 Einberufung und Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
  1. Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand einberufen. Sie muss mindestens einmal jährlich zusammentreten. Überdies hat der Vorstand die Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es mindestens 20% der Mitglieder verlangen.
  1. Anträge von Mitgliedern, die in der Mitgliederversammlung behandelt und abgestimmt werden sollen, müssen schriftlich und mindestens 10 Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingereicht werden.
  1. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn die Mitglieder 14 Tage vor dem Zusammentritt in Textform unter Bekanntgabe der Tagesordnung eingeladen werden. Die Einladung gilt als erfolgt, wenn die Einladung innerhalb der Einladungsfrist an die dem Verein bekanntgegebene postalische oder elektronische Anschrift versandt worden ist.
  1. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende. Im Fall der Verhinderung des 1.Vorsitzenden und seiner Stellvertreter wählt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte den Versammlungsleiter. Sie bestellt auch einen Protokollführer, falls der Schriftführer verhindert ist.
  1. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder, soweit Gesetz oder Satzung nichts Anderes bestimmen.
  1. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
  1. Liegt Stimmengleichheit bei Wahlen vor, so ist ein zweiter Wahlgang erforderlich. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los.
  1. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied, natürliche Personen nach Vollendung des 16ten Lebensjahres, eine Stimme. Eine Übertragung des Stimmrechtes ist nicht möglich. Das Stimmrecht kann nur bei Anwesenheit ausgeübt werden.
  1. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

 

  • 11 Vorstand
  1. Der geschäftsführende Vorstand gemäß §26 BGB besteht aus:
    • dem 1. Vorsitzenden
    • dem 2. Vorsitzenden
    • drei weiteren Mitgliedern des Vorstandes
    • dem Kassenwart
    • dem Schriftführer
  1. Gemäß §26 Abs.1 BGB vertreten der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
  1. Gemäß § 26 Abs. 1 S 2 BGB erhalten der 1. und der 2. Vorsitzende jeweils Einzelvertretungsvollmacht.
  1. Intern wird vereinbart, dass die 2. Vorsitzende von seiner Vertretungsvollmacht nur Gebrauch macht, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist.
  1. Die zu wählenden Vorstandsmitglieder werden auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt bis zur jeweiligen Neuwahl im Amt. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds während der laufenden Wahlperiode ist der Vorstand berechtigt, den Posten kommissarisch bis zur nächsten regulären Wahl durch ein anderes Mitglied des Vorstandes zu besetzen.
  1. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereines nach den Beschlüssen und Richtlinien der Mitgliederversammlung ehrenamtlich. Der Vorstand ist verpflichtet, in einer geordneten Einnahmen- Ausgaben-Buchführung die Vermögens- und Ertragslage des Vereines ersichtlich zu machen. Am Ende des Jahres stellt der Vorstand einen Jahresabschluss auf.
  1. Intern wird vereinbart, dass der 1.und der 2. Vorsitzende im Rahmen der Einzelvertretungsvollmacht berechtigt sind Rechtsgeschäfte bis zu einem Betrag von 500,00 € vorzunehmen. Bei Rechtsgeschäften, die über den Betrag von 500,00 € hinausgehen ist ein Vorstandsbeschluss erforderlich.
  1. Der 1. Vorsitzende lädt mindestens einmal im Jahr, bei Bedarf auch mehrfach, den gesamten Vorstand zu beschließenden Vorstandssitzungen ein und leitet diese Versammlungen. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt in Textform oder (fern)-mündlich. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Über die in der Vorstandssitzung gefassten Beschlüsse und die erörterten Angelegenheiten ist eine Niederschrift zu fertigen.
  1. Der Kassenwart ist für die ordnungsgemäße Erledigung der Kassengeschäfte verantwortlich. Dabei ist über alle Einnahmen und Ausgaben Buch zu führen. Nach Abschluss des Geschäftsjahres hat der Kassenwart den Kassenprüfern die Jahresrechnung zur Prüfung vorzulegen Der Kassenwart führt darüber hinaus die Mitgliedsliste des Vereins.
  1. Die Bestellung eines Vorstandsmitgliedes kann durch Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung widerrufen werden, wenn es vorsätzlich oder grob fahrlässig zum Schaden des Vereins gehandelt hat. In diesem Fall wählt die Mitgliederversammlung ein neues Vorstandsmitglied.
  • 12Datenschutz

Im Rahmen der Mitgliederverwaltung und zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden von den Mitgliedern folgende Daten erhoben und im Rahmen der Mitgliedschaft verarbeitet und gespeichert:
Name, Vorname, Anschrift, ggf. (wenn nötig) Geburtsdatum, E-Mail-Adresse, ggf. Bankverbindung.

 

  • 13 Beirat

 

Für den Verein „Freunde  Kooperatorenhaus Beidl e.V“. wird ein Beirat gebildet. Der Beirat hat nur beratende Funktion. Durch Beschluss des Vorstandes kann der Beirat zu Vorstandssitzungen geladen werden. Die Mitglieder des Beirates sind nicht stimmberechtigt.

Der Beirat setzt sich aus folgenden Mitgliedern zusammen:

  1. Eingetragene und nicht eingetragene Vereine die ihren Sitz im Gebiet der Pfarrei Beidl haben und die Mitglied im Verein „Freunde  Kooperatorenhaus Beidl e.V.“ sind, können jeweils 1 Mitglied in den Beirat entsenden. Die Vertretung der Vereine erfolgt durch die gesetzlichen Vertreter des Vereins oder einen Bevollmächtigten.
  1. Kirchenverwaltung Beidl und Marktgemeinde Plößberg können je 1Mitglied in den Beirat des Vereins „Freunde Kooperatorenhaus Beidl e.V.“ entsenden. Die Vertretung erfolgt durch die gesetzlichen Vertreter oder einen Bevollmächtigten.
  • 14 Arbeitskreise und besondere Aufgabenbereiche
  1. Für bestimmte Aufgabenbereiche (z.B. Öffentlichkeitsarbeit, social media Kontakte) können die Organe des Vereins die Zuständigkeit an einzelne Mitglieder übertragen. Diese Übertragung kann durch Beschluss jederzeit widerrufen werden.
  2. Für bestimmte Aufgabenbereiche können die Organe des Vereins Arbeitskreise bilden. Auf Einladung des 1. Vorsitzenden wählt der Arbeitskreis in seiner ersten Sitzung aus seiner Mitte den Sprecher des Arbeitskreises. Das Organ, welches den Arbeitskreis gebildet hat, kann den Arbeitskreis wieder aufheben.
  1. Die Arbeitskreise haben die Aufgabe, dem Vorstand für ihren Bereich Vorschläge zu unterbreiten und nach Beschlusslage den Vorstand bei der Umsetzung der Arbeitsergebnisse zu unterstützen.
  • 15 Satzungsänderungen
  1. Die Satzung kann nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung geändert werden. Für eine Änderung ist die Mehrheit von ¾ der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
  1. Über eine Satzungsänderung darf in der Mitgliederversammlung nur beschlossen werden, wenn in der Einladung zur Sitzung die zu ändernden Punkte der Satzung sowie Ergänzungsvorschläge angegeben sind.
  • 16 Vereinsauflösung / Vermögensanfall
  1. Die Auflösung des Vereines erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung. Der Beschluss bedarf der ¾ Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder. Zur Abwicklung ernennt die Mitgliederversammlung einen oder mehrere Liquidatoren.
  1. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Katholische Pfarrpfründestiftung Beidl, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke in der  Pfarrei Beidl zu verwenden hat.
  • 17 Inkrafttreten
  1. Die Satzung tritt am Tag der Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichts Weiden i.d.OPf. in Kraft. Der Vorstand ist verpflichtet, unmittelbar nach der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung einen Notar zu beauftragen, die Eintragung in das Vereinsregister zu beantragen.
  1. Die Satzung wird in der Mitgliederversammlung am 30.09.2022  beschlossen.